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Deutschlandticket für ÖPNV-Fahrten? So machen Sie bei Lohn- und Vorsteuer alles richtig

Praxisfall: Ihr Mitarbeiter fährt monatlich zu Kundenbesuchen und nutzt dafür auch den ÖPNV (im Juli 2025: 535 € brutto Ticketkosten). Einen Firmenwagen zur Privatnutzung hat er nicht, jedoch überlegen Sie, ob der Erwerb eines Deutschlandtickets sinnvoll für die kurzen Reisen ist. Der Mitarbeiter könnte das Ticket auch für private Fahrten nutzen. Oder wäre dies bereits ein geldwerter, zu versteuernder Vorteil? Zusätzlich überlegen Sie, ob das Deutschlandticket auch als Jobticket für Wohnung-Betriebsfahrten für den Mitarbeiter sinnvoll sein könnte. Doch was gilt hier für die Ertrags- und Umsatzsteuer, wenn Sie als Arbeitgeber das Ticket erwerben?

Ann-Christin Hütte

08.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Das Deutschlandticket (58 €) ist mittlerweile eine beliebte finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer. Denn das Ticket kann die Person für sämtliche Fahrten in der 2. Klasse im ÖPNV nutzen – dabei ist es auch irrelevant, ob ein Mitarbeiter das Ticket nach Arbeitsende für private Zwecke mitverwendet. Die Kosten für ein (Mitarbeiter-)Abo des Tickets können Sie als Betriebsausgaben geltend machen, wenn Sie die Kosten tragen. Der Vorteil: Grundsätzlich ist die Überlassung des Deutschlandtickets an Mitarbeiter lohnsteuer- und beitragsfrei. Dies gilt, wenn Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss oder den Preis übernehmen und dieser Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 15 EStG).

Mein Tipp:

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG sind aber bei den Werbungskosten Ihres Arbeitnehmers abzuziehen. Das bedeutet, die Werbungskosten zur Entfernungspauschale müssen um die Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket gemindert werden. Um dies sicherzustellen, müssen Sie dem Finanzamt die steuerfrei gezahlten Zuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers (Zeile 17) mitteilen. Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil des Jobtickets selbst und bezuschussen Sie nur den Restbetrag, ist auch nur der Restbetrag als geldwerter, steuerfreier Vorteil anzusehen.

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