Tax-News

Der Fiskus darf ein anderes Finanzamt mit der Prüfung eines Steuerberaters beauftragen

Das passte einem Steuerberater so gar nicht: Sein Wohnsitzfinanzamt hat ein anderes Finanzamt mit der Prüfung seiner Kanzlei beauftragt. Ihm sei völlig schleierhaft, warum sich ein anderes Finanzamt mit seinem Fall beschäftigen solle. Es sei zwar zutreffend, dass sein Wohnsitzfinanzamt gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet habe, weil er Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben habe. Hierin sähe er aber keine Spannungen oder eine Verschlechterung des Klimas. Gegen die Prüfungsanordnung des anderen Finanzamtes legte er Einspruch ein und das Finanzgericht Münster gab ihm recht.

Markus Kahr

05.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Steuerberater begründete seine Auffassung damit, dass er beruflich vorwiegend in dem Finanzamt tätig wäre, das mit der Prüfung seines Falles beauftragt sei. Diese Angaben machte er allerdings erst im Klageverfahren.

Die BFH-Richter entschieden mit Urteil vom 20.10.2024 (Az. VIII R 18/21, veröffentlicht am 19.12.2024), dass

  • die Prüfung durch das andere Finanzamt zulässig sei.
  • Hat ein Steuerberater seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des jetzt beauftragten Finanzamts, muss dieses Finanzamt prüfen, ob es zu Spannungen kommen könnte. Ggf. muss ein weiteres Finanzamt mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragt werden. Führt der Berater diese Bedenken aber erst, wie hier im Urteilsfall, im Rahmen der Klagebegründung an, ist es zu spät.
  • Das Wohnsitzfinanzamt hat sein Ermessen bezüglich der Auswahl des Prüfungsfinanzamts zutreffend ausgeübt. Die Prüfungsanordnung ist zulässig.

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