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Denken Sie bitte an das Unternehmensregister!

Es ist jedes Jahr für viele Unternehmen ein leidiges Thema, das aber nicht vergessen werden sollte. Haben Sie den Jahresabschluss Ihres Unternehmens erstellt, muss dieser festgestellt und beim Unternehmensregister fristgerecht hinterlegt oder offengelegt werden. Das Wort „fristgerecht“ ist hier ganz wichtig! Erfolgt die Offenlegung zu spät, wird es schnell sehr teuer.

Dennis Kusel-Stegen

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

In diesem Fall dürfen Sie den Jahresabschluss hinterlegen

Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Kleinstkapitalgesellschaft, können Sie ein vereinfachtes Verfahren bei der Offenlegung Ihres Jahresabschlusses wählen. In diesem Fall ist es Ihnen nämlich erlaubt, den Jahresabschluss beim Unternehmensregister lediglich zu hinterlegen. Und woher wissen Sie, dass es sich bei Ihrer Kapitalgesellschaft um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt? Ganz einfach! Sie müssen hierfür lediglich einen Blick in Ihre Vorjahresbilanzen der letzten 2 Jahre werfen und zudem die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer ermitteln. Um eine Kleinstkapitalgesellschaft handelt es sich, wenn mindestens 2 der 3 nachfolgenden Schwellenwerte an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten wurden:

  1. Anzahl der Arbeitnehmer ≤ 10
  2. Umsatzerlöse ≤ 900.000 €
  3. Bilanzsumme ≤ 450.000 €

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