In §§ 14 und 14a UStG ist festgelegt, welche Rechnungsangaben zwingend in dem Rechnungsdokument erfasst sein müssen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die deutschen Begriffe und Formulierungen. Mit BMF-Schreiben vom 17.9.2025 (Gz. III C 2 – S 7290/00003/003/013) hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass Sie in den Rechnungen nicht zwingend deutsche Begriffe verwenden müssen, sondern auch andere Amtssprachen verwenden können.
Diese 6 Begriffe können Sie in anderer Sprache verwenden
Abweichende ausländische Begriffe sind insbesondere dann von Interesse, wenn Sie Geschäftsbeziehungen in andere EU-Länder pflegen und dort Ihre Leistungen abrechnen möchten – und zwar möglichst verständlich in der Sprache des Kunden.