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Dauerbrenner Rechnung: Wann Sie von der deutschen Amtssprache abweichen dürfen

Der Bereich E-Rechnungen und Pflichtangaben einer Rechnung sind immer wieder Thema in der Praxis und so auch in unseren Ausgaben. Das liegt insbesondere daran, dass die Neuerungen rund um E-Rechnungen sämtliche Unternehmer betreffen. Ebenso wie die Regelungen zu den Pflichtangaben: Sowohl bei Ein- als auch Ausgangsrechnungen müssen Sie den vollständigen Inhalt der Rechnungen sicherstellen, um eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu gewährleisten und sich als Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu sichern. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Amtssprache und Sprache in den Rechnungen deutsch ist. Das BMF hat nun in einem Schreiben erläutert, dass Sie auch von der deutschen Amtssprache bei Begrifflichkeiten abweichen können.

Ann-Christin Hütte

14.11.2025 · 1 Min Lesezeit

In §§ 14 und 14a UStG ist festgelegt, welche Rechnungsangaben zwingend in dem Rechnungsdokument erfasst sein müssen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die deutschen Begriffe und Formulierungen. Mit BMF-Schreiben vom 17.9.2025 (Gz. III C 2 – S 7290/00003/003/013) hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass Sie in den Rechnungen nicht zwingend deutsche Begriffe verwenden müssen, sondern auch andere Amtssprachen verwenden können.

Diese 6 Begriffe können Sie in anderer Sprache verwenden

Abweichende ausländische Begriffe sind insbesondere dann von Interesse, wenn Sie Geschäftsbeziehungen in andere EU-Länder pflegen und dort Ihre Leistungen abrechnen möchten – und zwar möglichst verständlich in der Sprache des Kunden.

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