Was Sie Grundlegendes zu Ihren Rückstellungen wissen sollten
Weisen Sie Rückstellungen in Ihrer Bilanz aus, handelt es sich hierbei um Schulden Ihres Unternehmens, die sich von den Verbindlichkeiten oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Art unterscheiden, dass sie in der Höhe, Fälligkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit nicht gewiss sind. Es handelt sich um Aufwendungen für Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag entstanden sind, aber voraussichtlich erst innerhalb der folgenden Wirtschaftsjahre zu einer Ausgabe führen. Ziel ist es, dass Sie die Ergebnisauswirkung in der Periode zeigen, in der sie auch entstanden ist. Rückstellungen sind folglich zu bilden, um das Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu erfüllen.
Beispiel: Unternehmer (U) führt einen mittelständischen Handwerksbetrieb und ist dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. U stellt seine Bilanz zum 31.12.2024 auf. Am 10.01.2025 erhält er eine Eingangsrechnung für eine Leistung, die in 2024 für sein Unternehmen erbracht wurde. U bucht diese Eingangsrechnung als Verbindlichkeit ein, weil die Höhe, Fälligkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit gewiss sind. U hat im Jahr 2024 zudem einen seiner Mitarbeiter fristlos entlassen. Dieser hat im Jahr 2025, vor der Jahresabschlusserstellung, Arbeitsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Da der sich aus der Klage ergebene Aufwand in seiner Höhe, Fälligkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit zum Bilanzstichtag noch ungewiss ist, bildet U in seiner Bilanz zum 31.12.2024 eine Prozesskostenrückstellung.