Sie können sich in einem Steuerverwaltungsverfahren auch durch steuerberatende Personen/Gesellschaften vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 AO). Eine solche Vollmacht kann in unterschiedlichem Umfang erfolgen – so können Sie bestimmen, ob ein Steuerberater auch zum Empfang bestimmter Verwaltungsakte befugt ist oder beim Finanzamt gespeicherte Daten (Bescheiddaten etc.) elektronisch abrufen darf. Erteilen Sie eine Vollmacht, gilt diese gegenüber allen Finanzämtern mit Ausnahme ausdrücklich von Ihnen ausgeschlossener sachlicher oder zeitlicher Aspekte. Bei solchen ausgeschlossenen Ausnahmen kann es sich z. B. um die Vertretung im Steuererhebungsverfahren (Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt) oder um bestimmte Zeiträume handeln.
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Das gilt für Ihre Vollmachten in Steuerverfahren
Auch wenn Ihr Unternehmen gut ausgebildete Fachkräfte im Bereich der Buchführung und des Steuerrechts beschäftigt, bietet es sich oftmals an – insbesondere für Fragen rund um den Jahresabschluss, Steuersparoptionen
oder Unterstützung bei Außenprüfungen – einen Steuerberater an der Seite zu haben. Diesen müssen Sie jedoch, soweit er Sie vor dem Finanzamt im Steuerverfahren vertreten soll, bevollmächtigen. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Vordruckmuster entwickelt, die Sie künftig verwenden sollten.
