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Das gilt für die ertragsteuerliche Behandlung von Influencern

Die Tätigkeit von Influencern im Bereich der Werbung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund hat sich das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem Erlass mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern befasst. In diesem Erlass vom 2.07.2024 wird für digital agierende Steuerpflichtige, die sich insbesondere im Bereich der Werbung und Produktplatzierung bewegen, zunächst festgehalten, dass diese in der Regel gewerbliche Einkünfte erzielen. Steht jedoch die eigene künstlerische oder schriftstellerische bzw. beratende Tätigkeit im Vordergrund, können auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.

Timm Haase

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Tätigkeit von Influencern im Bereich der Werbung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund hat sich das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem Erlass mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern befasst. In diesem Erlass vom 2.07.2024 wird für digital agierende Steuerpflichtige, die sich insbesondere im Bereich der Werbung und Produktplatzierung bewegen, zunächst festgehalten, dass diese in der Regel gewerbliche Einkünfte erzielen. Steht jedoch die eigene künstlerische oder schriftstellerische bzw. beratende Tätigkeit im Vordergrund, können auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Beratende Tätigkeit: Liegt eine berufliche Qualifikation entsprechend eines Katalogberufs des § 18 EStG vor, kann dies für selbstständige bzw. freiberufliche Einkünfte sprechen.

  • Künstlerische Tätigkeit: Werden Arbeiten eigenschöpferisch ausgeführt und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (in Anlehnung an § 15.6 „Künstlerische Tätigkeit” EStH), ist dies ein Hinweis auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

  • Schriftstellerische Tätigkeit: Für die Annahme von Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist es erforderlich, dass die Einnahmen unmittelbar für die schriftstellerische Berichterstattung erzielt werden und es sich dabei um den Ausdruck der eigenen Gedanken handelt (in Anlehnung an § 15.6 „Schriftstellerische Tätigkeit” EStH).

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