Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post genüge vollkommen als Anscheinsbeweis der Zustellung, so die Richter. Gleichzeitig sei sichergestellt, dass die Zustellung während der regulären Arbeitszeiten erfolge und damit der Empfängerin die Entgegennahme noch am selben Tag möglich gewesen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde ein Briefkasten nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.
Die Richter ließen allerdings ein „Schlupfloch“. Der Anscheinsbeweis der Zustellung könne dann etwa erschüttert sein, wenn atypische Geschehensabläufe dargelegt und auch bewiesen werden könnten. Denkbar wäre beispielsweise der Nachweis, dass die Zustellung außerhalb der üblichen örtlichen Zustellzeiten erfolgt ist.