Die Sportwettenveranstalter haben ihren Sitz auf Malta und werden in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nach maltesischem Recht betrieben.
Im Wesentlichen wenden sich beide Unternehmen gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie berufen sich darauf, dass es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle. Außerdem hätte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen müssen, weil eine Doppelbesteuerung vorliege. Die Unternehmen müssten bereits in Malta eine Glücksspielabgabe entrichten.