Eine wichtige Neuerung betrifft den Ort, an dem zukünftig eine Außenprüfung stattfinden soll. § 7 Abs. 1 ApO gibt der Durchführung in Ihren Geschäftsräumen den Vorrang. Steht dort kein geeigneter Raum zur Verfügung, soll die Prüfung entweder in Ihren privaten Räumlichkeiten oder im Finanzamt erfolgen. Andere Prüfungsorte – zu denen auch die Räume des Steuerberaters gehören – sollen nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Meine klare Meinung dazu: Es bleibt abzuwarten, wie konsequent die Finanzbehörden diesen Aspekt in der Praxis verfolgen werden. Jahrzehntelang war eine Prüfung in den Büroräumen des Steuerberaters üblich und wurde auch von den Finanzbeamten gern angenommen. Gehen Sie mit Ihrem Prüfer unbedingt ins persönliche Gespräch, sobald bei Ihnen eine Außenprüfung angekündigt wird.