Frage: Wie in jedem Jahr geht es auch diesmal in meinem Unternehmen darum, die verschiedenen Investitions-Töpfe auszuschöpfen. Viele Projektleiter werden daran gemessen, ob sie das ihnen zur Verfügung stehende Budget vollständig verwendet haben. Und wie in jedem Jahr kann und will nicht jeder Lieferant die notwendigen Rechnungen bis zum Jahresende an uns stellen. Aus diesem Grund bin ich immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob wir für fehlende Rechnungen nicht einfach Rückstellungen bilanzieren können. Schließlich gibt es ja Rückstellungen für fehlende Eingangsrechnungen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich muss Sie leider enttäuschen. In vielen Unternehmen gehört das rechtzeitige Einholen von Rechnungen kurz vor dem Bilanzstichtag zu einem immer wiederkehrenden „Ritual“. Und das aus gutem Grund: Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. Diese unmissverständliche Vorgabe stammt aus § 5 Abs. 4b EStG. Das Handelsrecht, anders als das Steuerrecht, kennt zwar keine entsprechende explizite Vorgabe. Dennoch ist auch hier eine Passivierung nicht möglich. Der Grund ist einfach: Der zu bildenden ungewissen Verbindlichkeit würde mit der Aktivierung ein gleichwertiger Vermögensgegenstand gegenüberstehen. Diese unnötige Bilanzverlängerung ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Setzen Sie lieber für die Zukunft auf Anzahlungsrechnungen. Mit diesen können Sie Ihr Budget ebenfalls ausschöpfen.