Antwort: Ich finde es sehr löblich, dass Sie sich im Voraus informieren. Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie bzw. für Ihre Kollegen, die von Lohnpfändungen betroffen sind. Der BGH hat mit Beschluss vom 25.4.2024 (Az. IX ZB 55/23) entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen zu werten und als solches auch grundsätzlich pfändbar ist.
Zur Begründung führten die Richter an, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hilfsmaßnahme, wie etwa bei der Energiepreispauschale, handele. Zudem sei mit der Zahlung auch keine Zweckbindung verknüpft, da die Arbeitnehmer das Geld frei verwenden könnten.