Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall sein kann (Urteil vom 29.4.2024, Az. L 1 U 2085/23). Dazu kommt es nach Auffassung der Richter entscheidend darauf an, dass der Infizierte nachweisen kann, sich während der Arbeitszeit angesteckt zu haben.
Für diesen Nachweis muss ein Versicherter zwingend aufzeigen können, dass diejenige Person, von der er angesteckt worden ist, bereits vor dem Versicherten selbst mit Corona infiziert gewesen ist. Ansonsten sei die Infektionskette nicht nachprüfbar. Erst wenn dieser erste Prüfschritt erfolgt sei, könne im Nachgang ermittelt werden, ob diese Infektion während der Arbeitszeit erfolgt sei und damit ein Arbeitsunfall vorliegen könne.