Es gilt die Richtigkeitsvermutung
Das BMF hat zu diesem Thema am 11.3.2024 ein eigenes BMF-Schreiben veröffentlicht (Gz. IV D 2 – S 0333/23/10001 :001), das zur Änderung des Anwendungserlasses zu § 158 AO führt. Demnach ist die gesetzliche Vermutung zur sachlichen Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnung stets gegeben, wenn der Steuerpflichtige formell ordnungsgemäß die Buchführung und die Aufzeichnungen führt.