Der Sachverhalt: USt bei Nebenkostenabrechnung erhoben
Ein gewerblicher Vermieter von Sondereigentum hatte in einem Gebäude Räumlichkeiten an einen Friseursalon vermietet. Der Vermieter selbst hatte zur Umsatzsteuer optiert, weil der Mieter ebenfalls als Unternehmer tätig war und Umsätze erzielte, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Vermietergemeinschaft selbst hatte nicht zur Umsatzsteuer optiert. Die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter sämtliche Nebenkosten trägt und auf die monatliche Grundmiete und die Nebenkosten die „jeweils gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %“ zu entrichten hat.