Gerichtsurteil

BGH: Wann Sie USt auf Betriebskosten berechnen dürfen

Ein Vermieter, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf seinem Mieter Umsatzsteuer für weiterberechnete Betriebskosten in Rechnung stellen und als Bemessungsgrundlage dabei auf den ihm in Rechnung gestellten Bruttobetrag abstellen. Das bestätigte der BGH in einem Urteil (BGH, Urteil vom 15.1.2025, Az. XII ZR 29/24).

Ann-Christin Hütte

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Sachverhalt: USt bei Nebenkostenabrechnung erhoben

Ein gewerblicher Vermieter von Sondereigentum hatte in einem Gebäude Räumlichkeiten an einen Friseursalon vermietet. Der Vermieter selbst hatte zur Umsatzsteuer optiert, weil der Mieter ebenfalls als Unternehmer tätig war und Umsätze erzielte, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Vermietergemeinschaft selbst hatte nicht zur Umsatzsteuer optiert. Die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter sämtliche Nebenkosten trägt und auf die monatliche Grundmiete und die Nebenkosten die „jeweils gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %“ zu entrichten hat.

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