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BFH widerspricht der Finanzverwaltung: Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dürfen Sie eine Rückstellung für Altersfreizeit gewinnmindernd bilanzieren
Früher in den wohlverdienten Ruhestand gehen – ohne Einbußen. Das ist nicht nur der Traum vieler Arbeitnehmer, sondern in zahlreichen Unternehmen auch schon Realität. Dazu werden Vereinbarungen über zusätzliche Urlaubstage getroffen. Doch dürfen Sie dafür eine Rückstellung bilden? Nein, sagte bislang die Finanzverwaltung. Doch, hat nun der BFH geurteilt. Lesen Sie hier, worauf es dabei ankommt.
Timm Haase
19.08.2024
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2 Min Lesezeit
Darum ging es im Urteilsfall
Die Klägerin – ein Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft – gewährte Teilen ihrer Belegschaft neben dem vertraglich vereinbarten Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit (2 Arbeitstage pro Jahr). Der Vereinbarung lag ein Manteltarifvertrag zugrunde, der als Voraussetzung für den Genuss des zusätzlichen Anspruchs eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren vorsah.
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