Gerichtsurteil

BFH-Urteil: Wie Sie bei unentgeltlicher Wärmeabgabe die Entnahmebesteuerung korrekt durchführen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch dann eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, wenn Wärme unentgeltlich an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert wird. Die Folge: Es kommt zu einer Entnahmebesteuerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (BFH, Urteil vom 4.9.2024, Az. XI R 15/24).

Ann-Christin Hütte

09.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Sachverhalt: Unentgeltliche Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerk

Die Klägerin, die das Verfahren vor dem BFH gegen das Finanzamt geführt hat, betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion, das mit aus Biomasse selbst erzeugtem Biogas betrieben wird. Der Strom wurde überwiegend in das allgemeine Stromnetz eingespeist und von dem Stromnetzbetreiber vergütet. Die vom BHKW erzeugte Wärme diente zu einem Teil dem Produktionsprozess. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Klägerin einem Unternehmer kostenlos zur Trocknung von Holz in Containern und einem Unternehmer, die mit der Wärme seine Spargelfelder beheizte. In beiden Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde.

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