Gerichtsurteil

BFH-Urteil: Warum Sie E-Mails auch als Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen

Das Finanzamt darf während einer Außenprüfung nicht nur Ein- und Ausgangsrechnung und die Buchführung einsehen, sondern auch auf E-Mails zugreifen, die einen steuerlichen Bezug haben. Der BFH musste in einem Verfahren die Frage klären, inwieweit die Finanzverwaltung nähere Informationen über alle vorhandenen E-Mails im Rahmen des Datenzugriffsrechts erhalten darf. Erfahren Sie im Folgenden, welche E-Mails und damit zusammenhängende Aufzeichnungen Sie dem Finanzamt auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen.

Ann-Christin Hütte

17.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Das Finanzamt kann von Ihnen diverse Belege im Rahmen der Außenprüfung verlangen. In §147 Abs.1 der Abgabenordnung werden die Unterlagen aufgezählt, die Sie geordnet aufbewahren müssen. Darunter fallen insbesondere – nach §147 Abs.1

  • Nr.1 AO – sämtliche Bücher/Aufzeichnungen, Inventarlisten, Jahresabschüsse, Bilanzen etc.

  • Nr.2 AO – Handels- und Geschäftsunterlagen

  • Nr.3 AO – Wiedergaben von gesandten Handels- und Geschäftsbriefen

  • Nr.4 AO – Buchungsbelege

  • Nr.5 AO – weitere Unterlagen, soweit sie relevant für die Besteuerung sind

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!