Gerichtsurteil
BFH-Urteil: Warum Sie E-Mails auch als Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen
Das Finanzamt darf während einer Außenprüfung nicht nur Ein- und Ausgangsrechnung und die Buchführung
einsehen, sondern auch auf E-Mails zugreifen, die einen steuerlichen Bezug haben. Der BFH musste in einem Verfahren die Frage klären, inwieweit die Finanzverwaltung nähere Informationen über alle vorhandenen E-Mails im Rahmen des Datenzugriffsrechts erhalten darf. Erfahren Sie im Folgenden, welche E-Mails und damit zusammenhängende Aufzeichnungen Sie dem Finanzamt auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen.
Ann-Christin Hütte
17.11.2025
·
2 Min Lesezeit
Das Finanzamt kann von Ihnen diverse Belege im Rahmen der Außenprüfung verlangen. In §147 Abs.1 der Abgabenordnung werden die Unterlagen aufgezählt, die Sie geordnet aufbewahren müssen. Darunter fallen insbesondere – nach §147 Abs.1
- Nr.1 AO – sämtliche Bücher/Aufzeichnungen, Inventarlisten, Jahresabschüsse, Bilanzen etc.
- Nr.2 AO – Handels- und Geschäftsunterlagen
- Nr.3 AO – Wiedergaben von gesandten Handels- und Geschäftsbriefen
- Nr.4 AO – Buchungsbelege
- Nr.5 AO – weitere Unterlagen, soweit sie relevant für die Besteuerung sind
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