Gerichtsurteil

BFH-Urteil: Warum gerichtlich eingezogene Schmiergelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schmiergeldzahlungen, die durch gerichtliche Anordnung beim Zahlungsempfänger eingezogen werden, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Anderenfalls käme es zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) und zu einer faktischen Doppelbesteuerung der Schmiergeldzahlung. Es spielt auch keine Rolle, dass die Gelder in die Staatskasse und nicht an den leistenden Unternehmen zurückfließen (BFH, Urteil vom 25.9.2024, Az. I R 6/23).

Ann-Christin Hütte

17.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Schmiergeldzahlungen, die durch gerichtliche Anordnung beim Zahlungsempfänger eingezogen werden, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Anderenfalls käme es zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) und zu einer faktischen Doppelbesteuerung der Schmiergeldzahlung. Es spielt auch keine Rolle, dass die Gelder in die Staatskasse und nicht an den leistenden Unternehmen zurückfließen (BFH, Urteil vom 25.9.2024, Az. I R 6/23).

Unter Schmiergeldern verstehen sich Beträge, die eine Partei einem anderen zahlt, um bestimmte Vorteile zu erlangen. Es handelt sich also um eine Art Bestechung – die nicht nur rechtlich strafbar ist, sondern auch steuerliche Folgen nach sich ziehen kann.



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