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BFH-Urteil (1): Die Umsatzsteuerpflicht von Entgelten, die ein Dritter an Sie leistet

Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer – so weit, so klar. Bemessungsgrundlage der Steuer ist dabei stets das Entgelt, das Sie vom Empfänger der Leistung(en) erhalten. Doch wie ist der Fall eigentlich gelagert, wenn nicht der Leistungsempfänger, sondern ein Dritter die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, konkret das Entgelt für diese Leistung zahlt? Das Urteil des BFH vom 06.02.2025 (V R 24/23) zeigt, wann steuerbares Entgelt eines Dritten vorliegt und wie Sie es in der Praxis erkennen können.

Nico Flegel

10.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Das „Grundproblem“: Leistungsaustausch ja oder nein?

Der Umsatzsteuer unterliegt nur der sogenannte Leistungsaustausch zwischen mindestens 2 Personen. Eine der beiden muss Unternehmer sein, eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringen, und die andere (Kunde) bezahlt hierfür den vereinbarten Preis. Diese Fälle führen in der Praxis nur selten zu Problemen, denn beide Vertragsparteien sind bekannt, das Entgelt und damit auch der Steuerbetrag stehen fest.

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