Tax-News

BFH: Ein Kfz-Meister ist nicht mit einem Ingenieur vergleichbar

Eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG auszuüben, bringt klare steuerliche Vorteile. Die Gewerbesteuer, die ein gewerblich tätiger Kfz-Meister zu zahlen hat, bleibt einem selbstständig tätigen Ingenieur erspart. Aus diesem Grund begehrte ein solcher Kfz-Meister vor dem BFH die Gleichstellung seiner Tätigkeiten mit denen eines Ingenieurs (Urteil vom 22.4.2025, Az. VIII B 88/24).

Timm Haase

28.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Entscheidung der BFH-Richter: Die Qualifikation eines Kfz-Meisters reicht für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus. Der BFH verglich dazu die Ausbildungstiefe eines Kfz-Meisters mit dem Umfang eines Ingenieurstudiums.

Gleichzeitig räumten die Richter allerdings ein, dass es in Einzelfällen eine abweichende Beurteilung geben könne. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die erreichte persönliche Qualifikation (z. B. als Gutachter bzw. Sachverständiger) für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit spreche. Ausschlaggebend ist zunächst die Beurteilung durch das zuständige Finanzamt.

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