Die Entscheidung der BFH-Richter: Die Qualifikation eines Kfz-Meisters reicht für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus. Der BFH verglich dazu die Ausbildungstiefe eines Kfz-Meisters mit dem Umfang eines Ingenieurstudiums.
Gleichzeitig räumten die Richter allerdings ein, dass es in Einzelfällen eine abweichende Beurteilung geben könne. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die erreichte persönliche Qualifikation (z. B. als Gutachter bzw. Sachverständiger) für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit spreche. Ausschlaggebend ist zunächst die Beurteilung durch das zuständige Finanzamt.