FRAGE: Kürzlich hat ein Geschäftsessen zwischen Geschäftsführern des Unternehmens und 2 Kunden stattgefunden. Das Essen diente der Besprechung von Vertrags- und Lieferklauseln mit den Kunden. Die Ehefrauen der Kunden, die nicht in das Geschäft involviert sind, haben an dem Geschäftsessen ebenfalls teilgenommen. Können die Kosten der Bewirtung auch für diese abgesetzt werden?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte :
Geschäftliche Bewirtungskosten dürfen Sie nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehen. Hier liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, da Sie das Essen zum Zwecke des Aufbaus von Geschäftsbeziehungen nutzten (R.4.10 Abs. 6 EStR). Wenn die Ehefrauen mitkommen, sind diese Bewirtungskosten auch zu 70 % ertragssteuerlich abziehbar und Sie haben einen vollen Vorsteuerabzug. Bei der Ehefrau des Geschäftsführers ist ein Abzug nur möglich, wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt.