Bewirtungsaufwendungen: Wann Ihr Betriebsprüfer die VSt nicht streichen darf
Haben Sie die ertragssteuerlichen Formvorschriften für die Bewirtungsrechnungen nicht eingehalten, kann der Betriebsprüfer Ihnen den Betriebsausgabenabzug versagen. Hier handelt es sich z. B. um die einzelne und getrennte Aufzeichnung der Bewirtungsrechnungen (§ 4 Abs. 7 EStG; R 4.11 EStR). Der Betriebsprüfer darf Ihnen in diesem Fall den Vorsteuerabzug nicht streichen! Er darf dies nur, wenn die Bewirtungsrechnungen nicht die Rechnungsinhalte gemäß §§ 14, 14a UStG enthalten.