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Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug: Worauf Sie bei Bewirtung und Geschenken an Geschäftsfreunde achten sollten

Die Betriebsprüfer stürzen sich bei der Prüfung Ihres Vorsteuerkontos gerne auf Aufwendungen, die ertragssteuerlich nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind. Haben Sie hier den Geschäftsvorfall ertragssteuerlich fehlerhaft behandelt, wird Ihnen im schlimmsten Fall der Vorsteuerabzug gestrichen. Lesen Sie, wie Sie das verhindern können.

Jörg Wilde

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Bewirtungsaufwendungen: Wann Ihr Betriebsprüfer die VSt nicht streichen darf

Haben Sie die ertragssteuerlichen Formvorschriften für die Bewirtungsrechnungen nicht eingehalten, kann der Betriebsprüfer Ihnen den Betriebsausgabenabzug versagen. Hier handelt es sich z. B. um die einzelne und getrennte Aufzeichnung der Bewirtungsrechnungen (§ 4 Abs. 7 EStG; R 4.11 EStR). Der Betriebsprüfer darf Ihnen in diesem Fall den Vorsteuerabzug nicht streichen! Er darf dies nur, wenn die Bewirtungsrechnungen nicht die Rechnungsinhalte gemäß §§ 14, 14a UStG enthalten.

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