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Berichtigungspflichten nach einer Außenprüfung – was Sie ab sofort beachten müssen

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, im Besteuerungsverfahren mitzuwirken. Dies gilt nicht nur für Übermittlungen von Steuererklärungen, sondern auch bei Fragen des Finanzamtes oder während Außenprüfungen. Seit 2025 gelten sogar noch weitere Mitwirkungspflichten beim Berichtigen von Steuererklärungen – insbesondere nach Abschluss einer Außenprüfung – für Sie. Das sollten Sie unbedingt beachten.

Ann-Christin Hütte

05.05.2025 · 3 Min Lesezeit

§153 der Abgabenordnung (AO) regelt, dass Sie verpflichtet sind, fehlerhafte Steuerklärungen zu berichtigen, wenn

  • die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,

  • Sie den Fehler nachträglich erkennen

  • und dieser Fehler zu einer höheren Steuer als bisher führt (d. h. die Steuererklärung unrichtig/unvollständig ist und so zu einer Steuerverkürzung führt/führen kann).

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