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Beachten Sie diese Hinweise, hält Ihre Archivierungs-Rückstellung der nächsten Betriebsprüfung stand

In vielen Unternehmen wird das papierlose Büro zwar angestrebt, die Realität sieht dennoch oftmals noch anders aus. Insbesondere im Bereich der Buchführung sind strenge Aufbewahrungspflichten zu beachten. Die Folge: Sie müssen für die zu erwartenden Aufwendungen der Archivierung eine Rückstellung bilden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat dazu in seiner Verfügung vom 21.2.2024 wichtige Details erläutert.

Timm Haase

29.04.2024 · 1 Min Lesezeit

Für die zu erwartenden Aufwendungen der Archivierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen müssen Sie grundsätzlich eine Rückstellung bilden. Es besteht also eine Passivierungspflicht, die sich sowohl auf die Handels- als auch auf die Steuerbilanz erstreckt.

Die Höhe der Rückstellung bemisst sich steuerrechtlich nach dem Betrag, der nach den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag für die Erfüllung Ihrer Archivierungsverpflichtungen voraussichtlich notwendig sein wird. Handelsrechtlich stellen Sie auf den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag ab, der per Definition auch zukünftige Kostensteigerungen berücksichtigt.

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