Geklagt hatte ein Friseur, der die Soforthilfe von 9.000 €, die er im Jahr 2020 erhalten hatte, wieder zurückzahlen sollte. Die bayerischen Förderrichtlinien, so die Richter in ihrer Begründung, seien so konzipiert, dass eine existenzbedrohende wirtschaftliche Krise durch die Pandemie abgewendet werden sollte. Ein wichtiges Kriterium sei dabei der Nachweis eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses gewesen.
Ein solcher Engpass sei dann gegeben, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden 3 Monaten den Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens zu decken. Zur Senkung der Personalkosten hätte der Inhaber Kurzarbeit anmelden müssen.