Wie Sie mit den Vorgaben Ihres Finanzamts in der Praxis umgehen
Damit Ihre Bewirtungskosten nicht bei der nächsten Betriebsprüfung gestrichen werden, brauchen Sie zweierlei:
- Die Aufwendungen müssen dem Betrieb zuzuordnen und angemessen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, R 4.10 EStR).
- Sie müssen alle formellen Nachweise erbringen, insbesondere die durch BMF‑Schreiben vom 19.11.2025 geforderten Vorgaben zur Bewirtungsrechnung im Zeitalter der E‑Rechnung und TSE‑Kasse. Diese sind deutlich verschärft worden und ersetzen die Regelungen des BMF‑Schreibens vom 30.06.2021.
In diesem Beitrag zeige ich Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Bewirtungskosten rechtssicher als Betriebsausgaben abziehen, und zwar von kleinen Aufmerksamkeiten für Mitarbeitende über das Geschäftsessen mit Kunden bis hin zu hochpreisigen Einladungen.