Mit Schreiben vom 5.9.2024 (Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002) informiert das BMF über Besonderheiten rund um die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen ab dem 1.1.2025. Daneben geht die Finanzverwaltung aber auch auf Grundsätzliches ein.
Neu ab 2025: Wurden für einen Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, muss von Ihnen keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden.