In diesen Fällen gelten die Pauschbeträge
Nehmen Ihre Mitarbeiter an beruflich bzw. betrieblich veranlassten Auslandsreisen teil, werden sie in aller Regel im Nachgang eine Reisekostenabrechnung anfertigen und sich die verauslagten Kosten von Ihnen erstatten lassen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, neben den Verpflegungsmehraufwendungen auch Übernachtungskosten pauschal zu erstatten.
Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die seit dem 1.1.2025 gelten, mit Schreiben vom 2.12.2024 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006) bekanntgegeben. Darin enthalten ist eine Übersicht aller Länder, bei denen die Auszahlung von Pauschbeträgen steuerfrei erfolgen kann. Sie finden das Schreiben im Downloadbereich unter dem Namen „Auslandsreisepauschalen 2025“.