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Ausländische Währung: Wie Sie die Bemessungsgrundlagen richtig umrechnen
Gemäß § 16 Abs. 6 UStG müssen Sie Entgelte in ausländischer Währung für die Bemessung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs in Euro umrechnen. Da zwischen Leistungszeitpunkt und Zahlungskurs Änderungen auftreten können, regelt der UStAE, welche Kurse Sie verwenden dürfen und unter welchen Voraussetzungen.
Jörg Wilde
19.05.2025
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1 Min Lesezeit
Diese Kurse lässt Ihr Finanzamt zu
- Tageskurs = Bankermittlung oder Börsenkurszettel des Tages der Leistung bzw. Vereinnahmung (USTAE 16.4 Abs. 1 und 2)
- Durchschnittskurs des BMF = erfordert Dauererlaubnis Ihres Finanzamts (USTAE 16.4 Abs. 2; monatliches BMF-Schreiben – amtliche Umrechnungskurse)
- Zollwertkurs (Einfuhr USt) = maßgeblich für Einfuhrumsatzsteuer (USTAE 16.4 Abs. 3, §§ 18i ff. UStG)
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