Antwort: Sie haben vollkommen recht. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, auf welche Weise Sie Ihre Belege digitalisieren. Laut GoBD sind Sie hier frei in Ihrer Wahl. Einzige Voraussetzung: Der fotografierte oder gescannte Beleg muss vollständig und lesbar sein. Kontrollieren Sie daher unbedingt jeden Beleg, bevor Sie das Original vernichten. Unleserliche oder unvollständige Belege wird kein Betriebsprüfer akzeptieren und Ihnen im Zweifel den Betriebsausgaben- sowie den Vorsteuerabzug verwehren. Zusätzlich sollten Sie beachten, dass sich durch die Digitalisierung Ihrer Unterlagen keine Änderungen an den geltenden Aufbewahrungsfristen ergeben.
Achten Sie zudem darauf, dass Sie den von Ihnen gewählten Weg der Digitalisierung von Belegen in Ihrer Verfahrensanweisung festhalten. Zeigen Sie auf, welche Personen für das Fotografieren zuständig sind und welche Belege digitalisiert und welche im Original aufbewahrt werden.