Steuertermine April 2025
Die Übersicht über die Steuertermine hilft Ihnen, rechtzeitig für die notwendigen finanziellen Mittel zu sorgen, damit Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen können. So vermeiden Sie Verspätungs- und Säumniszuschläge und gelten beim Finanzamt als zuverlässiger Steuerzahler – das bringt Ihnen den Vorteil, dass Sie eher einen Zahlungsaufschub genehmigt bekommen, sollte es dann doch einmal eng werden. Falls Sie Ihre Steuern per Scheck bezahlen, achten Sie bitte darauf, dass Ihre Zahlung dann erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet gilt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Erteilen Sie dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat, gilt die Zahlung als bei Fälligkeit geleistet, wenn die Bank die Lastschrift einlöst.

Der besondere Tipp
Corona-Überbrückungshilfe: Was Sie für die Schlussabrechnung wissen müssen
Die Bewilligungsstellen verschärfen die Prüfungen zur Überbrückungshilfe. Sie als Kleinunternehmer oder Freiberufler müssen mit strengeren Anforderungen rechnen, wenn es um den Nachweis eines coronabedingten Umsatzeinbruchs geht. Nur umfassend belegte Anträge haben Erfolg. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, um keine finanziellen Nachteile zu riskieren.
Strengere Prüfungen bei der Schlussabrechnung
Zu Beginn der Pandemie erfolgte die Bewilligung von Hilfen oft unbürokratisch. Nun sind die Anforderungen bei der Schlussabrechnung deutlich strenger. Besonders in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen verlangen die Bewilligungsstellen detaillierte Nachweise. Sie prüfen genau, ob Ihr Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist.
Was bedeutet „coronabedingt“?
Die Bewilligungsstellen unterscheiden zwischen direkten und indirekten Auswirkungen der Pandemie:
- Direkte Beeinträchtigungen liegen vor, wenn Sie Ihr Geschäft aufgrund behördlicher Anordnungen schließen mussten oder Ihre Tätigkeit unmittelbar eingeschränkt war.
- Indirekte Beeinträchtigungen wie Nachfragerückgänge oder Lieferkettenprobleme werden nicht immer als coronabedingt anerkannt. Insbesondere, wenn Ihr Umsatzrückgang auf allgemeine wirtschaftliche Unsicherheiten oder Materialengpässe zurückzuführen ist, lehnen viele Bewilligungsstellen die Förderung ab.
Lückenloser Nachweis ist entscheidend
Gerichte berücksichtigen oft nur die Informationen, die bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurden. Sie müssen daher frühzeitig sämtliche Beweise zusammenstellen. Dazu gehören diese 4 Bereiche:
- Umsatzentwicklungen mit Vergleichen zu Vorjahren
- Belege über stornierte Aufträge oder Kundenabsagen mit Corona-Bezug
- Bestätigungen von Geschäftspartnern zu pandemiebedingten Problemen
- Dokumentation von Betriebsschließungen oder eingeschränkten Öffnungszeiten
Wichtig: Bloße Behauptungen reichen nicht! Die Bewilligungsstellen erwarten konkrete Belege. Besonders riskant ist es, wenn nur wenige Kundenbestätigungen vorliegen. Das kann als Hinweis gewertet werden, dass die meisten Kunden nicht pandemiebedingt abgesagt haben.
Vermeiden Sie Rückforderungen und Klagen
Viele Unternehmen werden derzeit mit Rückforderungen konfrontiert. Die Bewilligungsstellen nutzen die Schlussabrechnung, um die Fördervoraussetzungen nachträglich zu prüfen. Selbst bereits bewilligte Hilfen können zurückgefordert werden. Falls Sie fehlerhafte oder unzureichende Angaben gemacht haben, drohen Ihnen langwierige Gerichtsverfahren mit schlechten Erfolgsaussichten.
So bereiten Sie sich optimal vor
Damit Ihr Antrag nicht scheitert oder Sie mit Rückforderungen rechnen müssen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Dokumentieren Sie frühzeitig alle relevanten Nachweise, insbesondere wenn Sie nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen waren.
- Begründen Sie detailliert, warum Ihr Umsatzrückgang coronabedingt ist. Allgemeine Aussagen reichen nicht.
- Nutzen Sie rechtliche Beratung, um Fehler zu vermeiden. Spätere Korrekturen sind oft nicht mehr möglich.
- Beachten Sie Fristen und beantworten Sie Fragen der Bewilligungsstellen innerhalb der gesetzten Zeiten.
Alle Steuerpflichtigen
Fahrtkosten bei Teilzeitstudium: So entscheidet der BFH
Sie möchten wissen, ob Sie Ihre Fahrtkosten zur Hochschule in voller Höhe absetzen dürfen? Der BFH (Urt. v. 24.10.2024, Az. VI R 7/22) hat zu dieser Frage nun Klarheit geschaffen. Ausschlaggebend ist, ob Sie ein Vollzeit- oder ein Teilzeitstudium absolvieren. Denn nur bei Vollzeitstudiengängen gelten für Fahrten zur Bildungseinrichtung die Regelungen zur Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Bei Teilzeitstudiengängen können Sie die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen und erzielen dadurch oft höhere Werbungskosten.
Der Fall: Teilzeitstudium an Fernuniversität
Ein Steuerpflichtiger war als Teilzeitstudent an einer Fernuniversität eingeschrieben. Er belegte einen Studiengang mit wöchentlichem Aufwand von rund 20 Stunden und übte keine Erwerbstätigkeit aus. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur Universität nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt setzte dagegen nur die Entfernungspauschale an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Es argumentierte, ein Studium ohne begleitende Berufstätigkeit sei ein Vollzeitstudium, sodass nur die Entfernungspauschale gelte.
Das Urteil: Volle Fahrtkosten bei Teilzeitstudium
Der BFH folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Er entschied, dass allein der Umfang des Studiums über dessen Einstufung als Voll- oder Teilzeit entscheidet. Sie müssen sich dem Studium „zeitlich vollumfänglich“ widmen, damit ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG vorliegt, also etwa 40 Wochenstunden oder 30 ECTS-Leistungspunkte pro Semester. Im Streitfall war das Studium ausdrücklich auf 20 Wochenstunden ausgerichtet. Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit des Studierenden spielte keine Rolle. Deshalb galt die Universität nicht als erste Tätigkeitsstätte. Der Kläger durfte somit seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale absetzen.
Der BFH widersprach damit auch der Auffassung des BMF (Schr. v. 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006), das bei einer fehlenden Erwerbstätigkeit grundsätzlich von einem Vollzeitstudium ausgeht. Nach Meinung der Richter ist nur maßgeblich, was die jeweilige Studienordnung bezüglich Zeitaufwand vorgibt.
Einkommensteuer
Neue Steuerregeln für Stipendien: Was sich ändert
Stipendien wie das Heisenberg-Stipendium, das EXIST-Gründerstipendium oder das Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte unterliegen bestimmten steuerlichen Regelungen. Ich habe für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
1. Heisenberg-Stipendium: Jetzt doch steuerfrei
Junge Wissenschaftler erhalten von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein Heisenberg-Stipendium, um sich voll und ganz ihrer Forschung zu widmen.
Bisher galt dieses Stipendium als steuerpflichtig, da es über die reine Lebenshaltung hinausging. Die Zahlungen wurden als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gewertet.
Was ist neu?
Der BFH (Urt. v. 24.10.2023, Az. VIII R 11/22) hat entschieden, dass die Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm steuerfrei sein können (§ 3 Nr. 44 EStG). Die Finanzverwaltung folgt nun dieser Rechtsprechung, sodass Stipendiaten keine Steuern mehr auf diese Einkünfte zahlen müssen.
2. EXIST-Gründerstipendium: Steuerpflicht bleibt
Das EXIST-Gründerstipendium fördert innovative Geschäftsideen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Da das Ziel dieses Stipendiums die Existenzgründung ist, wurde es bisher als steuerpflichtiges Einkommen eingestuft.
Was ist neu?
Unklar war bislang, ob das Stipendium als Sonderbetriebseinnahme (SBE) zählt, wenn es an einen Gesellschafter einer Personengesellschaft gezahlt wird. Die Finanzverwaltung hat sich nun der Rechtsprechung des BFH angeschlossen: EXIST-Stipendien bleiben steuerpflichtig. Die Einnahmen gehören zu der Einkunftsart, die die Personengesellschaft erzielt, also z. B. aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Wenn ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft (z. B. einer GbR) ein EXIST-Stipendium erhält, zählt es als SBE, sofern die das geförderte Projekt mit Mitteln der Gesellschaft durchgeführt wird. Damit herrscht jetzt Klarheit: EXIST-Stipendien sind steuerpflichtig, egal ob für Einzelgründer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.
3. Thüringen-Stipendium: Nur Einmalzahlung ist steuerfrei
Um den Ärztemangel in Thüringen zu bekämpfen, fördert die Landesstiftung Assistenzärzte, die sich verpflichten, nach ihrer Weiterbildung mindestens 4 Jahre in der Region tätig zu sein. Sie erhalten entweder
- monatlich bis zu 250 € (für bis zu 60 Monate) oder
- eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 €.
Was ist neu?
Die Steuerverwaltung und das Finanzgericht Thüringen stuften bisher alle Zahlungen als steuerpflichtig ein. Doch der BFH entschied:
- Einmalzahlungen sind steuerfrei.
- Monatliche Zahlungen gelten weiterhin als steuerpflichtige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG).
Fazit: Was Stipendiaten jetzt wissen müssen
- Heisenberg-Stipendium: Neu steuerfrei!
- EXIST-Gründerstipendium: Weiterhin steuerpflichtig, jetzt auch als Sonderbetriebseinnahme bei Personengesellschaften.
- Thüringen-Stipendium: Einmalzahlung steuerfrei, monatliche Zahlungen steuerpflichtig.
Schnell informiert
Kaufpreisaufteilung bei Immobilien: Profitieren Sie von der neuen Berechnungshilfe des BMF
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, setzt sich der Preis aus zwei Teilen zusammen: dem Grund und Boden, der nicht steuerlich abgesetzt werden kann, und dem Gebäude, dessen Wert Sie über die Jahre abschreiben können und damit steuerliche Vorteile bringt. Doch in vielen Kaufverträgen wird nicht klar geregelt, wie sich der Kaufpreis aufteilt.
Um eine teure Begutachtung durch einen Sachverständigen zu vermeiden, können Sie als Käufer die Arbeitshilfe des BMF nutzen. Diese wurde zuletzt am 24.01.2025 aktualisiert.
Was sich geändert hat
Die BMF-Arbeitshilfe war lange umstritten, weil sie ursprünglich nur das Sachwertverfahren berücksichtigte. Nach Kritik, unter anderem durch ein Urteil des BFH (v. 21.07.2020, Az. IX R 26/19), erweiterte das BMF die Berechnungsmethoden im Jahr 2021 um zwei weitere Verfahren. Nun sind diese Verfahren integriert:
- Vergleichswertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
Mit der aktuellen Überarbeitung hat das BMF weitere Anpassungen vorgenommen, um die Kaufpreisaufteilung praxisnäher zu gestalten. Die Arbeitshilfe finden Sie auch in unserem Downloadbereich.
Was Sie als Erbe tun sollten, wenn das Finanzamt nach dem Tod des Geschäftsinhabers prüfen will
Das Finanzamt darf auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers eine Betriebsprüfung für vergangene Besteuerungszeiträume durchführen (FG Hessen, Urt. v. 10.05.23, Az. 8 K 816/20), auch wenn Sie den Betrieb nicht weiter fortführen.
Das ist nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil Sie als Erben alle steuerlichen Pflichten übernehmen. Dazu gehört, dass Sie die Betriebsprüfung dulden.
Sie müssen nicht alle Auskünfte liefern, die Ihr verstorbener Angehöriger hätte geben können. Fehlende Unterlagen oder Informationen verhindern die Prüfung trotzdem nicht.
Das Finanzamt berücksichtigt solche Lücken erst im anschließenden Besteuerungsverfahren, wenn es um die Beweisführung geht.
Leserfragen
Wann kann ich Vorsteuer und Betriebsausgaben abziehen?
Frage:
Ich bin Einzelunternehmerin und erhalte regelmäßig Rechnungen, die ich zu unterschiedlichen Zeitpunkten bezahle. Meinen Gewinn ermittle ich durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wann darf ich die Vorsteuer geltend machen, und wann kann ich die Ausgaben als Betriebsausgaben abziehen?
Antwort von Maik Czwalinna:
Sie können die Vorsteuer bereits dann ansetzen, wenn Sie die Leistung erhalten haben und Ihnen eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der tatsächliche Zahlungsvorgang ist dafür nicht ausschlaggebend.
Für den Betriebsausgabenabzug gilt hingegen das Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. § 11 EStG). Das bedeutet, Sie berücksichtigen die Ausgaben grundsätzlich erst in dem Monat, in dem Sie diese tatsächlich bezahlt haben.
Darf ich eine Immobilie über mein Kontokorrent finanzieren?
Frage:
Ich habe für den Kauf einer Immobilie teilweise meinen Kontokorrentkredit genutzt. Kann ich die dafür anfallenden Zinsen steuerlich absetzen? Wie hoch dürfen die Zinsen sein? Gibt es hierzu auch Urteile oder Literatur, auf die ich mich berufen kann?
Antwort von Maik Czwalinna:
Sie können die Zinsen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn Sie die Immobilie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen (§ 9 EStG). Bei betrieblicher Nutzung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Wichtig ist, dass Sie den Kredit tatsächlich für die Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung der Immobilie verwendet haben.
Haben Sie Ihr Girokonto auch für andere Zwecke genutzt, müssen Sie die Zinsen gegebenenfalls aufteilen. Abziehbar ist nur der Teil, den Sie tatsächlich für die Finanzierung der Immobilie aufgewendet haben.
Der Zinssatz muss marktüblich sein. Bei einem üblichen Kontokorrentkredit können Sie davon ausgehen, dass er fremdüblich ist, es sei denn, Sie stehen in einem besonderen Näheverhältnis zu Ihrer Bank. Weitere Hinweise finden Sie in den Kommentaren zum Einkommensteuergesetz (z. B. Schmidt, EStG, § 9, Rn. 68 ff.).