Tax-News

Anonyme Anzeigen muss das Finanzamt nicht offenlegen

Bei einem Finanzamt ging eine anonyme Anzeige über die steuerlichen Verhältnisse eines Cafés ein. Bei der späteren Klägerin fand daraufhin eine Kassen-Nachschau statt. Das Ergebnis: Alles in Ordnung. Das Finanzamt konnte keine steuerstrafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Verstöße feststellen. Lediglich kleinere formale Fehler in der Kassenführung und bei den Aufzeichnungspflichten konnten aufgedeckt werden.

Timm Haase

30.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Eigentlich ein gutes Ergebnis. Die Klägerin gab sich damit aber nicht zufrieden und beantragte die Vorlage der anonymen Anzeige. Sie vermutete, dass eine ehemalige Beschäftigte sie anschwärzen wollte, und beabsichtigte, sich dagegen mit einer Strafanzeige zu wehren.

Die Café-Betreiberin beantragte daher die Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts und hilfsweise eine Auskunft nach der DSGVO über den Inhalt der anonymen Anzeige. In der Vorinstanz lehnte das Finanzgericht dieses Ersuchen ab.

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