Eigentlich ein gutes Ergebnis. Die Klägerin gab sich damit aber nicht zufrieden und beantragte die Vorlage der anonymen Anzeige. Sie vermutete, dass eine ehemalige Beschäftigte sie anschwärzen wollte, und beabsichtigte, sich dagegen mit einer Strafanzeige zu wehren.
Die Café-Betreiberin beantragte daher die Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts und hilfsweise eine Auskunft nach der DSGVO über den Inhalt der anonymen Anzeige. In der Vorinstanz lehnte das Finanzgericht dieses Ersuchen ab.