Der Hintergrund: Ein Unternehmen aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft lud Kunden und Mitarbeiter zu einer alljährlichen Veranstaltung. Im Vordergrund stand der fachliche Austausch zwischen Geschäftsführung, Mitarbeitern und den geladenen Geschäftspartnern. Es wurde ein Büfett aufgebaut sowie alkoholische und nicht alkoholische Getränke gereicht. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen als Betriebsausgaben geltend, ohne sie jedoch einzeln und getrennt aufzuzeichnen.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug und verwies auf die nicht erfüllten Aufzeichnungspflichten für Bewirtungen. Das Unternehmen argumentierte, es handele sich gar nicht um eine Bewirtung, da bei der Veranstaltung der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden habe.