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Achtung: Kein Gutglaubensschutz bei erkennbar zu Unrecht praktizierter Differenzbesteuerung

Wenden Sie als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, müssen Sie sicher sein, dass Ihr Vorlieferant ebenfalls die Differenzversteuerung anwenden durfte oder Privatverkäufer ist. Ansonsten bittet Sie Ihr Finanzamt zur Kasse. Das sollten Sie also unbedingt beachten.

Jörg Wilde

30.09.2024 · 1 Min Lesezeit

In einem Urteil des FG Münster (Urteil vom 28.5.2024, Az. 15 K 3670/19 U) wurde jüngst klargestellt, dass Sie als Wiederverkäufer auch prüfen müssen, ob Ihr Vorlieferant berechtigt war, die Differenzbesteuerung anzuwenden. Nach dem FG Münster sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn die Vorlieferung nur faktisch als Differenzbesteuerung behandelt wurde. Konkret bedeutet das, Sie alles Erforderliche tun müssen, was ein „ordentlicher“ Kaufmann tun würde, um den Ausfall von Steuern zu verhindern. Machen Sie das nicht, können Sie nicht gutgläubig erwerben.

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