Kein tauschähnlicher Umsatz bei gefährlichen Stoffen
Die Richter des BFH haben bereits am 18.4.2024 (Az. VR R 7/22) entschieden, wann eine reine Entsorgungsleistung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Entsorgungsbetrieb gefährlichen Abfall in einem Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt aber nur dann vor, wenn der bisherige Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Überlässt der bisherige Abfallbesitzer verunreinigte Chemikalien, ist dies keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen.
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