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Abfallentsorgung und die Umsatzsteuer: In diesen Fällen liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor

Um einen tauschähnlichen Umsatz handelt es sich immer dann, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn ein Entsorgungsunternehmen Abfall annimmt und entsorgt, war strittig. Das BMF hat seine Sichtweise der Dinge mit Schreiben vom 15.1.2025 (Az. III C 2 - S 7119/00004/002/027, DOK: COO.7005.100.3.10998744) dargelegt.

Markus Kahr

19.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Kein tauschähnlicher Umsatz bei gefährlichen Stoffen

Die Richter des BFH haben bereits am 18.4.2024 (Az. VR R 7/22) entschieden, wann eine reine Entsorgungsleistung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Entsorgungsbetrieb gefährlichen Abfall in einem Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt aber nur dann vor, wenn der bisherige Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Überlässt der bisherige Abfallbesitzer verunreinigte Chemikalien, ist dies keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen.

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