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Abfälle: Kein tauschähnlicher Umsatz

Übernehmen Sie gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung (nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Abfällen), liegt lediglich eine von Ihnen erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes scheitert an der fehlenden Lieferung des gefährlichen Abfalls. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 18.4.2024 (Az. V R 7/22, veröffentlicht am 29.8.2024).

Timm Haase

30.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Übernehmen Sie gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung (nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung bzw. Regenerierung von Abfällen), liegt lediglich eine von Ihnen erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes scheitert an der fehlenden Lieferung des gefährlichen Abfalls. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 18.4.2024 (Az. V R 7/22, veröffentlicht am 29.8.2024).

Zum Hintergrund: Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Bei diesem gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.



Vor dem BFH hatte ein Entsorgungsfachbetrieb geklagt, der verunreinigte Chemikalien entgegennahm, um diese zum einen fachgerecht zu entsorgen, zum anderen aber auch aufzubereiten und – sofern die Reinigung erfolgreich war – weiterzuveräußern. Das Finanzamt unterstellte einen tauschähnlichen Umsatz, da die Klägerin neben den vereinbarten Entsorgungspreisen auch eine weitere Gegenleistung in Form der erhaltenen Abfälle bezogen habe.



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