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Ab wann sprechen wir von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung?

Sie bilanzieren Vermögenswerte in Ihrer Bilanz mit den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen. Wie aber sieht es aus, wenn sich der Wert einer dieser Vermögenswerte aufgrund einer Beschädigung oder anderer Umstände ändert? In diesem Fall sollten Sie sich Gedanken darüber machen, mit welchem Wert Sie den Vermögenswert zukünftig in Ihrer Bilanz zeigen. Was es hierbei zu beachten gibt, lesen Sie nachfolgend.

Dennis Kusel-Stegen

24.06.2024 · 6 Min Lesezeit

Behalten Sie die Werte Ihrer Vermögensgegenstände im Blick!

Denn eine dauernde Wertminderung kann auch für Ihr Unternehmen durchaus großes Potenzial für Steuereinsparungen bieten. Werfen wir einen Blick in die Vorschriften des § 6 EStG, stellen wir fest, dass die Vorschrift sowohl für das Anlagevermögen als auch für das Umlaufvermögen ein Wahlrecht enthält. So sind diese im Grundsatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eventueller Abschreibungen zu bilanzieren. Fällt jedoch der Teilwert des Vermögensgegenstands aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Buchwert, können Sie den Vermögensgegenstand bis zum Teilwert außerplanmäßig abschreiben. Sie fragen sich, wie Sie den Teilwert ermitteln? Gar kein Problem! Werfen Sie doch gerne mal einen Blick auf die Seite 3. Hier gehe ich darauf ein, was Sie beim Teilwert unbedingt beachten sollten.

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