Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG)
Die Regelung zum Umsatzsteuerlager sowie die zugehörige Anlage 1 wird mit Ablauf des 31.12.2024 abgeschafft. Bisher galt, dass die Lieferungen von dort aufgeführten Gegenständen (z. B. Kartoffeln, Kaffee, Tee) an einen Unternehmer für sein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Nach der bisherigen Regelung entfiel die Steuerbefreiung mit der Auslagerung. Sie müssen ab jetzt die Regelungen zu EU- oder Drittlandslieferungen anwenden.
Leistungsort bei Streaming-Leistungen an Nichtunternehmer
Erbringen Sie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen an Privatpersonen, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG. Bisher war nicht klar, wo der Ort der Leistung liegt, wenn diese per Streaming von Ihnen erbracht wird.
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