Daten wurden zu Testzwecken übermittelt
Im Urteilsfall nutzte der Arbeitgeber für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten zu Abrechnungszwecken eine Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Der Arbeitgeber übertrug personenbezogene Daten seines Mitarbeiters aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen.