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200 € Schadensersatz für Mitarbeiter wegen Tests von Cloudlösungen

Ihr Mitarbeiter kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn Sie als Arbeitgeber seine personenbezogenen Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft übertragen, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Dies haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts mit Urteils vom 8.5.2025 (Az. 8 AZR 209/21) entschieden.

Markus Kahr

03.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Daten wurden zu Testzwecken übermittelt

Im Urteilsfall nutzte der Arbeitgeber für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Beschäftigten zu Abrechnungszwecken eine Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Der Arbeitgeber übertrug personenbezogene Daten seines Mitarbeiters aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen.

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