Top-Thema
§ 160 AO und Ihr Vorsteuerabzug: Was Sie bei Ihren Leistungserbringern immer sorgfältig prüfen sollten
Genau wie viele andere Unternehmer auch werden Sie sich wahrscheinlich bei steuerlichen Risiken vor allem auf die Umsatzsteuer oder auf die korrekte Gewinnermittlung konzentrieren. Eine Vorschrift wird dabei häufig übersehen, obwohl sie in der Praxis erhebliche Folgen haben kann: § 160 Abgabenordnung (AO). Diese Vorschrift ermöglicht es Ihrem Finanzamt, Ihnen den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug streitig zu machen.
Lesen Sie hier, wie Sie dieser Wirkung entgegentreten können.
Jörg Wilde
07.04.2026
·
6 Min Lesezeit
Worum es bei § 160 AO für Sie in Ihrer Praxis tatsächlich geht
Nach § 160 AO kann Ihr Finanzamt verlangen, dass Sie den Empfänger einer Zahlung genau benennen. Kommen Sie diesem Verlangen nicht nach, darf Ihr Finanzamt den entsprechenden Aufwand steuerlich unberücksichtigt lassen. Das betrifft Ihre Betriebsausgaben und Ihren Vorsteuerabzug.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!