Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) verabschiedet. Vorgesehen ist eine Neufassung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 9a UStG. Betroffen sind sämtliche Unternehmer, die Gegenstände aus dem Unternehmen entnehmen oder sonstige Leistungen unentgeltlich für private beziehungsweise unternehmensfremde Zwecke erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gegenstände oder Leistungen aus ihrem unternehmerischen Bereich unentgeltlich in den eigenen Hoheitsbereich überführen.
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Geplante JStG-Änderung zum 1.1.2027: Was Sie bei Eigenverbrauch künftig beachten müssen
Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) verabschiedet. Vorgesehen ist eine Neufassung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 9a UStG. Betroffen sind
sämtliche Unternehmer, die Gegenstände aus dem Unternehmen entnehmen oder sonstige Leistungen unentgeltlich für private beziehungsweise unternehmensfremde Zwecke erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gegenstände oder Leistungen aus ihrem unternehmerischen Bereich unentgeltlich in den eigenen Hoheitsbereich überführen.