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Fristen und Regeln zur Zuordnungsentscheidung: Wie Sie Wirtschaftsgüter für den Vorsteuerabzug richtig zuordnen

Erwerben Sie ein Wirtschaftsgut oder Gebäude, müssen Sie sich über die Zuordnungsfrage Gedanken machen: Soll der Gegenstand dem Unternehmensvermögen voll oder anteilig zugehörig sein? Je nach Entscheidung der Zuordnung ergeben sich Auswirkungen auf den Vorsteueranspruch. Lesen Sie in diesem Artikel, welche Möglichkeiten für die Zuordnung bestehen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Zudem erfahren Sie, warum es wichtig ist, dass Sie auch die Fristsetzungen der Finanzverwaltung für etwaige Entscheidungen beachten.

Ann-Christin Hütte

02.06.2025 · 7 Min Lesezeit

Starten wir mit einem Beispiel: Unternehmer A erwirbt ein Fahrzeug, das er sowohl für unternehmerische als auch private Fahrten nutzen will (voraussichtlich 80 % unternehmerisch). Die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten betragen insgesamt 19.000 €. Nun stellt sich für A die Frage, wie er mit dieser gemischten Nutzung für den Vorsteuerabzug umgeht. Hier kommt die Zuordnungsentscheidung zum Tragen.

Diese 3 Möglichkeiten bestehen für Ihre Zuordnungsentscheidung

Generell gilt: Nur die Wirtschaftsgüter, die Sie Ihrem Unternehmen voll zuordnen, berechtigen Sie auch zum vollen Vorsteuerabzug. Nutzen Sie dieses nicht vollumfänglich – aber mindestens zu 10 % – zu unternehmerischen Zwecken, haben Sie ein Zuordnungswahlrecht. Dieses Wahlrecht ermöglicht Ihnen 3 Optionen:

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