FRAGE: Unser Unternehmen gewährt zum August mehreren größeren Kunden einen umsatzabhängigen Bonus für das erste Halbjahr 2026. Diese Maßnahme haben wir zur Kundenbindung erstmalig eingeführt. Nun stellt sich uns die Frage: Müssen wir die einzelnen, bereits abgerechneten Umsätze aus 2026 anteilig je Bonus nun korrigieren? Denn faktisch schmälert sich unser Umsatz. Geht das?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Ein Bonus wirkt sich regelmäßig auf die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Umsätze mit diesem Kunden aus. Wie Sie richtig erkannt haben, mindert sich schließlich auch Ihr Umsatz durch die Gewährung der Boni. Wichtig ist: Entscheidend für die weitere Behandlung der Umsatzsteuer ist, dass es sich tatsächlich um einen Bonus für eine bereits erbrachte Leistung (z. B. als Rückvergütung) handelt und nicht um eine Entgeltminderung einer einzelnen Leistung (z. B. aufgrund von Mängeln o. Ä). Aus Ihrer Frage geht hervor, dass es sich um einen umsatzabhängigen Bonus, also eine Art Rückvergütung, handelt. Sie müssen hier nicht die einzelnen Umsätze bzw. bereits eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen der erbrachten Leistungen korrigieren. Ein solcher Jahresbonus stellt eine nachträgliche Minderung Ihres ursprünglichen Entgelts nach § 17 UStG dar. Die Korrektur der Umsätze erfolgt aber erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Sie den Bonus tatsächlich an den Kunden weitergeben (z. B. durch Verrechnung oder Auszahlung des Betrags). Das bedeutet: Sie mindern Ihre Umsätze und die geschuldete Umsatzsteuer in der Voranmeldung für August (oder falls Quartalszahler für das 3. Quartal). Sie müssen den Bonus unbedingt schriftlich fixieren. Aus dem Dokument muss hervorgehen, auf welche ursprünglichen Umsätze (z. B. welche Rechnungen, Leistungen und Zeiträume) Sie sich beziehen. Sie können dies beispielsweise durch die Erstellung einer Gutschrift festhalten. Noch ein wichtiger Hinweis zu Ihrer Buchung: Sie können für die Bonuszahlungen die dafür vorgesehenen Erlöskonten (für Erlösberichtigungen) nutzen. Bei SKR 03/04: #8700/#4800. So können Sie die Erlöse direkt mindern und die Umsatzsteuer wird (meist automatisiert) ebenfalls mit ausgebucht und in der Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Minus berücksichtigt. Buchen Sie in keinem Fall einfach nur die Umsatzsteuer und gesondert den Erlös manuell aus als sog. Direktbuchung. Denn die Buchführungsprogramme greifen für die Ermittlung der Umsätze für die Voranmeldungskennziffern auf die Erlöskonten zurück und nicht auf die Umsatzsteuerkonten! In vielen Buchführungssystemen ist eine solche Direktbuchung auch gar nicht – ohne Hinweis auf Fehleranfälligkeit – möglich.