Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug für eine Leistung, die ein Unternehmer bezieht und unentgeltlich an einen Dritten weiterreicht, an enge Voraussetzungen
geknüpft ist. Die Eingangsleistung muss
kalkulatorisch in den eigenen Ausgangsumsätzen abgebildet werden (Urteil vom 11.12.2024, Az. XI R 4/23).

