Gehen Sie nicht davon aus, dass bei einem Aufenthalt Ihres im Ausland ansässigen Arbeitnehmers von weniger als 183 Tagen keine inländische Besteuerung droht. Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2024 (VI R 25/22) klargestellt, dass diese Einschätzung in vielen Fällen nicht zutrifft. Selbst wenn die Vergütung ausschließlich über eine ausländische Betriebsstätte abgewickelt wird, kann Ihr Finanzamt die Lohnsteuerpflicht für die Inlandstage begründen. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn Sie als inländisches Unternehmen wirtschaftlich als Arbeitgeber anzusehen sind.
Wann greift die Lohnsteuerpflicht bei Auslandsmitarbeitern?
Nach deutschem Einkommensteuerrecht (§§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 19 EStG) sind Ihre im Ausland ansässigen Arbeitnehmer in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier nichtselbstständige Tätigkeiten ausüben. Beispielhafte Tätigkeiten: