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#6: Säumniszuschläge sind verfassungsmäßig – was Sie als Unternehmer wissen sollten

Wenn Sie Steuerzahlungen verspätet leisten, greift der Fiskus zum Druckmittel der Säumniszuschläge. Diese betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis (§ 240 AO). Viele Unternehmer empfanden diese Sanktion als unverhältnismäßig – insbesondere seit das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe nach § 233a AO (0,5 % pro Monat) für verfassungswidrig erklärt hat. Lesen Sie hier, warum das für Säumniszuschläge nicht gilt.

Jörg Wilde

05.08.2025 · 1 Min Lesezeit

Was sind Säumniszuschläge überhaupt?

Säumniszuschläge fallen an, wenn Sie fällige Steuern nicht rechtzeitig entrichten – also z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Gewerbesteuer. Sie sind streng von Zinsen nach § 233a AO zu unterscheiden. Während Zinsen als Ausgleich für den Zeitwert des Geldes dienen, haben Säumniszuschläge eine Doppelfunktion:

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