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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.7.2025 (Az. XI R 27/22, veröffentlicht am 23.10.2025) entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.
Die sogenannte 6b-Rücklage ist sehr beliebt, macht sie es doch möglich, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven steuerneutral auf Neuanschaffungen zu übertragen. Was passiert, wenn eine solche Rücklage zu Unrecht gebildet wurde, hat der BFH konkretisiert und für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung gesorgt (Urteil vom 2.7.2025, Az. XI R 27/22).
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Als Experte im Steuer-, Finanz- und Rechnungswesen wissen Sie, dass man zukünftigen Belastungen idealerweise bereits heute durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung begegnet. Über eine wichtige Voraussetzung rund um die Bildung einer Wartungs-Rückstellung hatte jüngst der BFH zu entscheiden (Urteil vom 19.2.2025, Az. XI R 11/22, veröffentlicht am 17.7.2025).
In den zurückliegenden 9 Teilen dieser Serie haben wir uns zusammen die Bilanzierung und Bewertung verschiedenster Posten der Aktiv- und Passivseite angeschaut. Als einer der letzten Schritte auf dem Weg zu einem vollständigen Jahresabschluss steht nun die Bildung der Steuer-Rückstellungen. Ich zeige Ihnen, welche Steuer dabei außen vor bleibt und um welche Rückstellungen Sie nicht herumkommen.
Die sogenannte 6b-Rücklage ist in der Praxis sehr beliebt. § 6b EStG macht es möglich, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Scheitert die rechtzeitige Neuanschaffung, wird jedoch ein Gewinnzuschlag von 6 % fällig. Zu hoch? Das sagt der BFH dazu (Urteil vom 20.3.2025, Az. VI R 20/23).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG-Urteil vom 28.10.2024, Az. 12 U 4/24) musste sich mit der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz auseinandersetzen. Nebenbei haben die Richter aber auch einen interessanten Blick auf die Frage geworfen, wann eine Drohverlust-Rückstellung zu bilanzieren ist, die aus der Untervermietung selbst angemieteter Räumlichkeiten resultiert. Die Antwort habe ich für Sie zusammengefasst.
Homeoffice und mobile Arbeit sind weiterhin beliebt, da sie viele Vorteile bieten. Doch eines ist klar: Büroräume und Betriebsgebäude werden immer noch benötigt. Mieten Sie diese an und nehmen Umbauarbeiten auf eigene Kosten vor, stehen Sie vor dem Problem der steuerlichen Behandlung. Aktivierung, Abschreibung, Erhaltungsaufwand – ich zeige Ihnen, wie Sie hier konkret vorgehen müssen und wann eine Rückstellung notwendig wird.