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Sie ermitteln Ihren Unternehmenserfolg stets für eine Periode, insbesondere für ein Wirtschaftsjahr. Erstellen Sie eine Bilanz, müssen Sie diesem Zeitraum die richtigen Aufwendungen und Erträge zuordnen. Warum hier der Gedanke der periodengerechten Erfolgsermittlung entscheidend ist und wie Abgrenzungen dabei helfen, zeige ich Ihnen im dritten Teil dieser Bilanzierungs-Serie.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat (Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22, veröffentlicht am 13.3.2025).
Altes BMF-Schreiben wird ersetzt In der Welt der Krypto-Währungen geht es durchaus rasant zu. Mit diesen Entwicklungen versucht nun auch die Finanzverwaltung Schritt zu halten und veröffentlicht daher mit ihrem […]
Befindet sich eine Gesellschaft, beispielsweise eine GmbH, in einer finanziellen Schieflage, ist der Verzicht des oftmals alleinigen Gesellschafters auf eine Forderung ein bewährtes Mittel. Vielfach wird dieser Verzicht mit einem Besserungsschein ausgestattet, der im Fall der „Genesung“ der GmbH zu einem Wiederaufleben der Forderung führt. Ein aktuelles Urteil stellt klar, wann die Auswirkungen des Verzichts wirksam werden.
Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn die Gesellschafter (z. B. einer GmbH) eine von den eigentlichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung beschließen. Bislang wurde eine solche Konstellation von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt und führte zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Nun hat das BMF seine Auffassung geändert.
Frage: Ich bin alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit rund 30 Angestellten. Mitte 2025 werde ich 67 Jahre alt. Es besteht eine Pensionsvereinbarung, nach der ich ab diesem Alter eine monatliche Pensionszahlung erhalten werde. Allerdings werde ich noch nicht in den Ruhestand gehen, sondern als Geschäftsführer weiterarbeiten. Das erfordert die aktuelle Lage des Unternehmens. Kann es zu Problemen führen, wenn ich neben meinem regulären Geschäftsführer-Gehalt ab nächstem Jahr eine Pension erhalte?
Die Höhe des Gehalts Ihres Geschäftsführers ist in den Finanzämtern immer ein heikles Thema: Bis zur welcher Höhe ist es angemessen? Was passiert, wenn der Prüfer das Gehalt als unangemessen ansieht? Die OFD Karlsruhe hat am 21.5.2024 in ihren FAQs die Frage nach der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter beantwortet. Auswirkungen hat die Angemessenheitsprüfung nur im Bereich von Kapitalgesellschaften.
Unbedachte Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter können schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, wenn der Betriebsprüfer auf sie aufmerksam wird. Die Folge sind Gewinnerhöhungen und Steuernachzahlungen samt der fälligen Verzinsung. Doch kann eine Vereinbarung so unbedacht sein, dass sie nicht zu einer vGA führt? Ja, sagt der BFH. Das steckt dahinter.
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