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Warum Ihre offene Ladenkasse zwar rechtlich zulässig, aber so riskant ist

Die offene Ladenkasse ist kein Relikt aus grauer Vorzeit, sondern nach wie vor ein zulässiges Instrument der Kassenführung. Das Steuerrecht schreibt Ihnen als Unternehmer kein elektronisches Kassensystem vor. Dennoch zeigt die aktuelle Entwicklung deutlich: Wenn Sie heute eine offene Ladenkasse führen, setzen Sie sich erheblichen steuerlichen Risiken aus, die Sie und viele andere häufig unterschätzen.

Jörg Wilde

23.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Sie dürfen eine offene Ladenkasse führen, aber …

Die Führung einer offenen Ladenkasse ist nach § 146 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Diese Grundsätze gelten seit der Neufassung des § 146 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zum 29.12.2016. Eine Belegausgabepflicht besteht bei der offenen Ladenkasse nicht, da § 146a AO ausschließlich elektronische Aufzeichnungssysteme erfasst. Ebenso ist der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Diese formalen Vorteile ändern jedoch nichts daran, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit besonders hoch sind.

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