Sie dürfen eine offene Ladenkasse führen, aber …
Die Führung einer offenen Ladenkasse ist nach § 146 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Diese Grundsätze gelten seit der Neufassung des § 146 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zum 29.12.2016. Eine Belegausgabepflicht besteht bei der offenen Ladenkasse nicht, da § 146a AO ausschließlich elektronische Aufzeichnungssysteme erfasst. Ebenso ist der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Diese formalen Vorteile ändern jedoch nichts daran, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit besonders hoch sind.

